(>Voraussetzungen / >Ohne Zustimmung) (>§ 1671 im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht" (§ 1671 I 2 (II) Nr.1 BGB). 2. Liegt eine "Zustimmung" vor? a. Ist sie wirksam erklärt? (a) Welche Anforderungen gelten? Die Zustimmung muss zum konkreten Antrag erklärt werden, Schwab FamRZ 1998,461. Die Erklärung ist nicht vertragsähnlich, BGH DRsp 2000/6286. Ein gleichlautender Antrag ist als Zustimmung auszulegen, so Palandt[65.] 1671 R.11. Die Zustimmung kann noch im Verfahren erklärt werden, was aber nicht zum Wegfall des Regelungsbedürfnisses führt, OLG Saarbrücken DRsp 2013/17772. Sie muss höchstpersönlich und unbedingt erklärt werden, OLG Koblenz DRsp 2016/16131 = FamRZ 2016,475. (b) Muss sie vom Anwalt erklärt werden? Auch im Verbund ist dafür kein Anwalt nötig (dazu). Eine Erklärung nur durch [...]