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Beim Totalschaden ergibt sich der Umfang der Leistung des Versicherers aus A.2.5.1 AKB 2015, insbesondere A.2.5.1.1–A.2.5.1.8 AKB 2015. Für den Fall der Zerstörung des Fahrzeugs verweist A.2.5.1.1 AKB 2015 zunächst als Grundsatz auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Tag des Schadens, der in A.2.5.1.6 AKB 2015 nach dem „Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug … zu erwerben“, definiert wird. Bei unvollständig aufgeklärtem Sachverhalt kann der Richter nach § 287 ZPO ermächtigt sein, einen Schaden durch Schätzung festzulegen, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, um den Wiederbeschaffungswert des in Rede stehenden Fahrzeugs jedenfalls annäherungsweise zu bestimmen (LG Potsdam, Urt. v. 15.06.2018 – 6 O 262/17, juris). Der Wiederbeschaffungswert stellt denjenigen Preis dar, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen [...]
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