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Bezogen auf die Kosten der Wiederherstellung = Reparaturkosten bestimmt A.2.7.3 AKB, dass von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug (eben: „neu für alt“) gemacht wird. Hierbei ist ebenso wie beim Haftpflichtschaden der Gedanke des Vorteilsausgleichs berücksichtigt, allerdings mit der Unterscheidung, dass sich die Kaskoersatzleistung allein vertraglich definiert, also ausschließlich nach den AKB und somit Unterschiede gegenüber der Vorteilsausgleichung beim Haftpflichtschaden bestehen. Einmal tritt demgegenüber bei der Kaskoversicherung eine Beschränkung ein, als nach A.5.2.3 AKB 2015 sich dieser Abzug nur auf Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das beschädigte Fahrzeug ein Pkw, ein Motorrad oder ein Omnibus ist und im Schadenzeitpunkt nicht mehr als vier volle Kalenderjahre seit der Erstzulassung des Fahrzeugs abgelaufen sind, bei allen übrigen Fahrzeugen drei Jahre. So jedenfalls lautet die [...]
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