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Je nach Art der Schadenbeseitigung ist zu differenzieren: 1. Der Versicherungsnehmer lässt reparieren: Entschädigungsleistung ist der Betrag der Reparaturrechnung nach etwaigen Abzügen „neu für alt“ und nach einer etwa vereinbarten Selbstbeteiligung. Obergrenze ist der Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts. – Übersteigen die in Rechnung gestellten Reparaturkosten die geschätzten, so sind auch diese zu erstatten (vgl. Teil 14.1.2.3). 2. Der Versicherungsnehmer kauft ein Ersatzfahrzeug: Entschädigung ist der Betrag der geschätzten Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung eines auch hieraus sich ergebenden Abzugs „neu für alt“ und nach Abzug der Selbstbeteiligung. – Die jetzigen Musterbedingungen sehen in A.2.5.2.1b AKB 2015 vor, dass bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt die Höchstentschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert beschränkt wird. Diese [...]
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