Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann sich aus der Kaskoversicherung nicht ergeben, da es sich um eine reine Sachversicherung handelt. Weitergehende Vermögensschäden sind vom Entschädigungsumfang ausgeschlossen (OLG Hamm, Urt. v. 15.12.2010 – 20 U 108/10, VersR 2011, 1259). Die Klausel A.2.5.7.1 AKB 2015 stellt dies noch einmal ausdrücklich heraus. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung soll sich auch nicht als Verzugsschaden ergeben können, weil die Nichtzahlung der Versicherungssumme keine unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug darstellt. Bei der Versicherungsleistung geht es vielmehr allein um die Erfüllung einer Geldschuld. Die durch den Verzug damit eventuell entgangenen Nutzungsmöglichkeiten (der Sache an sich) stellen daher keinen ersatzfähigen Schaden dar. Die Versicherung treffen im Fall der Feststellung des Verzugs vielmehr nur die üblichen Verzugsfolgen bei Nichtzahlung, wie z.B. die Verpflichtung zur Tragung der Verzugszinsen (OLG [...]