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Im Gegensatz zum Haftpflichtfall gibt es in der Kaskoversicherung auch einen wirtschaftlichen Totalschaden, wenn nur ein Teil des Fahrzeugs beschädigt ist. Gemäß A.2.5 AKB 2015 gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen die Entschädigungsregelungen für das Fahrzeug an sich entsprechend. Zum Begriff der mitversicherten Teile vgl. die Ausführungen zu 14.1.3.2. Im Regelfall werden also die Reparaturkosten oder bei einem Totalschaden oder -verlust der Wiederbeschaffungswert und damit wiederum der Kaufpreis ersetzt, der für die Anschaffung eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugteils aufgewendet werden muss. Allerdings muss beachtet werden, dass der Begriff des wirtschaftlichen Totalschadens nur für mitversicherte Fahrzeugteile gilt, nicht für Ersatzteile; für Letztere bestimmt A.2.5.2.3 AKB 2015, dass von den Kosten der Ersatzteile ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht („neu für alt“) wird. [...]
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