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Gegenstand der Versicherung ist das Fahrzeug. Die Identität zwischen versichertem und beschädigtem Fahrzeug wird regelmäßig anhand der Fahrgestellnummer überprüft; das amtliche Kennzeichen reicht hierfür nicht aus. Gegenstand der Kaskoversicherung ist das Eigentümerinteresse an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs. Die Kaskoversicherung kann als Fremdversicherung genommen werden, wenn das versicherte Fahrzeug ganz oder teilweise nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers steht. Soweit das Fahrzeug im (Mit-)Eigentum eines Dritten steht, handelt es sich um eine Versicherung fremder Interessen nach § 47 VVG (Fremdversicherung). Dabei ist unerheblich, ob dem Versicherer bei Abschluss der Kaskoversicherung bekannt gewesen ist, dass es sich um ein (auch) fremdes Fahrzeug handelt. Die Erklärungen der Parteien in einem Kaskovertrag sind nach der Verkehrssitte dahin aufzufassen, dass die Interessen versichert werden sollen, die nach der objektiven [...]
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