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Bei einer Beschädigung des Fahrzeugs werden gem. A.2.5.1 AKB 2015 die Kosten der Wiederherstellung ersetzt, das sind also die Reparaturkosten. Wird das Fahrzeug tatsächlich vollständig und fachgerecht repariert, zahlt der Versicherer die erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn der Versicherungsnehmer dies durch eine Rechnung nachweist, A.2.5.2.1a AKB 2015. Die Regelung ist wirksam, denn sie ist weder intransparent noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise (KG, Beschl. v. 27.10.2015 – 6 U 205/13, juris). Die Reparaturrechnung ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Versicherungsbedingungen das allein zugelassene Beweismittel zum Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur. Dies wird durch den nachfolgenden Satz („Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir …“) verdeutlicht. Diese Regelung berücksichtigt das Interesse des Versicherers an einem einfachen und schnellen Nachweis der Durchführung der Reparatur ohne [...]
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