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Für die Ermittlung der Ersatzleistung im Einzelfall muss ebenso wie beim Haftpflichtschaden zunächst festgestellt werden, ob die Berechnung auf Reparaturkostenbasis oder auf Basis eines Totalschadens zu erfolgen hat. Dem technischen Totalschaden im Haftpflichtfall entspricht die Zerstörung des Fahrzeugs nach A.2.5.1.1 AKB 2015, wobei unter Zerstörung die völlige Reparaturunfähigkeit des Fahrzeugs verstanden wird (BGH, Urt. v. 08.11.1995 – IV ZR 365/94, NJW 1996, 256). Der Totalschaden wird in A.2.5.1.5 AKB 2015 definiert. Die für die Reparatur erforderlichen Kosten müssen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überschreiten. A.2.5.1, A.2.5.2 AKB 2015 kennen nur noch zwei Abrechnungsarten, nämlich den Reparaturschaden und den echten Totalschaden: Auf Reparaturkostenbasis ist abzurechnen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert bleiben. Umgekehrt ist grundsätzlich auf Totalschadenbasis abzurechnen, wenn die voraussichtlichen [...]
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