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Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, das Fahrzeug vollständig zerstört ist oder gestohlen wurde. Nach der Regelung in A.2.5.1.1 AKB 2015 (Stand 21.05.2021) ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, der in A.2.5.1.6 AKB 2015 als Kaufpreis definiert ist, der für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufzuwenden ist. Abzustellen ist hierbei auf den Schadenstag. In Abzug zu bringen hiervon sind die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung (A.2.5.8 AKB 2015) sowie der Restwert des Fahrzeugs (A.2.5.1.2, A.2.5.1.7 AKB), wobei das beschädigte Fahrzeug im Eigentum des Versicherungsnehmers verbleibt. Unter Umständen können auch vom Versicherungsnehmer ohne weiteres erzielbare Nachlässe wie Werkangehörigen- oder Großabnehmerrabatt bei der Schadenberechnung Berücksichtigung finden. Nach der Rechtsprechung muss der Versicherungsnehmer bei einer Ersatzbeschaffung nicht nachweisen, in welchem Umfang bei dieser Mehrwertsteuer [...]
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