Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Gemäß A.2.5.1.7 AKB 2015 ist Restwert der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. Unterliegt der Versicherungsnehmer beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, ist er mithin verpflichtet, im Kaufpreis Umsatzsteuer auszuweisen und diese später an das Finanzamt abzuführen. Nun stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar (BGH, Urt. v. 10.09.2014 – IV ZR 379/13, NJW 2015, 160). Nach A.2.5.7.2 AKB 2015 werden „Rest- und Altteile“ auf die Ersatzleistung angerechnet und verbleiben beim Versicherungsnehmer. Rest- und Altteile sind diejenigen, die bei der Reparatur ausgewechselt wurden und zurückbleiben, damit jedoch nicht das beschädigte Fahrzeug selbst und dessen im Gutachten ausgewiesener Restwert (BGH, Urt. v. 08.11.1995 – IV ZR 365/94, NJW 1996, 256). Die Klausel über die Anrechnung der Altteile ist in der Regulierungspraxis ohne Bedeutung. Kaum [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen