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Nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Mandanten „für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessen Vorschuss fordern“. Von dieser Möglichkeit machen immer noch viel zu wenige Anwälte Gebrauch und verlieren im Ergebnis Gebühren. Anspruch auf einen „angemessenen“ Vorschuss bedeutet nicht, dass der Anwalt nur berechtigt sein soll, einen Teil der voraussichtlich entstehenden Vergütung zu verlangen. Er ist vielmehr berechtigt, seinen Vorschuss in Höhe der gesamten voraussichtlich anfallenden Gebühren zu berechnen (BGH, Urt. v. 15.03.2004 – II ZR 247/01, NJW 2004, 1047 = AGS 2004, 145; OLG Bamberg, RPfl. 2011, 361; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl. 2015, § 9 Rdnr. 7). Es gibt keinen Erfahrungswert, dass der Vorschuss hinter der voraussichtlich entstehenden Vergütung zurückbleiben muss (OLG Bamberg, a.a.O.). Grundlage und Grenze der Vorschussforderung sind aber die voraussichtlich anfallenden Gebühren [...]
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