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Die Kosten für einen technischen Sachverständigen oder eine technische Sachverständigenorganisation werden vom Rechtsschutzversicherer nach § 5 Abs. 1f aa ARB 2012 unter folgenden Voraussetzungen übernommen, ohne dass eine gerichtliche Beauftragung vorliegen muss: in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern, die Kosten eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers (§ 5 Abs. 1f bb ARB 2012). Zu erstatten ist die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 [...]
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