Im hier behandelten Bereich der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ist zu beachten, dass vom Versicherungsschutz nur die Aktivseite umfasst ist. Werden aufgrund des Unfalls gegen den Mandanten Schadensersatzansprüche erhoben, ist deren Abwehr im außergerichtlichen wie gerichtlichen Verfahren Bestandteil des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags und somit Sache des Kfz-Haftpflichtversicherers! Das gilt nicht nur dann, wenn der Mandant Halter des beim Unfall beteiligten Fahrzeugs ist; auch als Fahrer besteht gem. § 10 II AKB/A.1.2c AKB Versicherungsschutz. Auch in Unfallprozessen, in denen der Mandant vom Gegner zusammen mit seinem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer verklagt wird, können die für seine Vertretung in diesem Verfahren anfallenden Gebühren in keinem Fall vom Rechtsschutzversicherer verlangt werden. Die Frage, ob der Mandant überhaupt einen eigenen Anwalt bestellen darf und ob die hierfür entstehenden Kosten [...]