Lehnt der Rechtsschutzversicherer die Erteilung der Deckungszusage ab, weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versicherungsgemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht (§ 3a Abs. 1b ARB 2012), oder weil in den Fällen des § 3a Abs.1a ARB 2012 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gem. § 3a Abs. 1 ARB 2012 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten [...]