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Verkehrsunfälle ereignen sich häufig außerhalb des Wohnorts des Mandanten. Im Prozessfall kann daher ebenso häufig die Anrufung eines auswärtigen Gerichts notwendig werden (siehe Teil 11.1.2). Dann trägt der Rechtsschutzversicherer nur die Anwaltskosten, die bei Beauftragung eines beim zuständigen Gericht ansässigen oder dort zugelassenen Rechtsanwalts entstanden wären. Eine Ausnahme gilt, wenn der Mandant in einer Entfernung von mehr als 100 km vom Gerichtsort (maßgebend ist dabei nicht die Luftlinie, sondern die kürzeste Straßen- oder Schienenverbindung) entfernt wohnt; dann ersetzt der Rechtsschutzversicherer außerdem die Kosten eines weiteren Anwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (§ 5 Abs. 1b ARB [...]
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