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Der Versicherungsschutz kann weiter gefährdet sein durch Verletzung von Obliegenheiten, die die Führung des Prozessverfahrens betreffen. Sämtliche Maßnahmen, die Kosten auslösen können, insbesondere also die Erhebung einer Klage, die Einlegung eines Rechtsmittels und auch die Streitverkündung (die ein Kostenrisiko für den Fall beinhaltet, dass der Streitverkündungsempfänger auf Seiten des Prozessgegners dem Rechtsstreit beitritt), müssen mit dem Rechtsschutzversicherer abgestimmt werden. Ferner kann eine Verpflichtung bestehen, zunächst nur einen Teilbetrag der Ansprüche einzuklagen und die gerichtliche Geltendmachung des Restes bis zur Entscheidung der Teilklage zurückzustellen. Dies gilt jedenfalls so weit, als die Interessen des Mandanten hierdurch nicht unbillig beeinträchtigt werden. – Wegen weiterer Voraussetzungen für eine etwaige Leistungsfreiheit siehe Teil [...]
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