Wegen der faktischen Bedeutung, die der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Unfallgegner für die Regulierung der zivilrechtlichen Ersatzansprüche hat, wird auch häufig versucht, dessen Ausgang durch die Erhebung einer Nebenklage mitzugestalten. Soweit der Mandant diese Nebenklage selbst erhebt (nicht zu verwechseln mit dem Fall, dass gegen ihn als Beschuldigten eines solchen Verfahrens eine Nebenklage erhoben wird), muss der Rechtsschutzversicherer die hierdurch entstandenen Kosten nicht übernehmen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hätte den bei einigen Versicherern erhältlichen Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten nach § 23 Abs. 3 ARB 2012 abgeschlossen. Ansonsten bleibt nur, für einen erwogenen Adhäsionsantrag in solchen Fällen Prozesskostenhilfe zu [...]