- Deckungsbereich der Rechtsschutzversicherung
- Abwehr von Ansprüchen
- Kosten des Gegners
- Obliegenheiten
- Verfahrensführung
- Vergleich
- Ablehnung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer
- Vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln
- Anwaltssitz
- Deckungsklage
- Honorarvereinbarung
- Nebenklage
- Vorschuss
- Verjährung
- Sachverständigenkosten
- Allgemeines
- Mandant ist Halter des Unfallfahrzeugs:
- Mandant war Fahrer des eigenen Fahrzeugs:
- Mandant war Fahrer eines fremden Fahrzeugs:
- Mandant war Mieter eines fremden Fahrzeugs:
- Mandant war Insasse des eigenen Fahrzeugs:
- Mandant war Insasse eines fremden Fahrzeugs:
- Mandant war Radfahrer:
- Mandant war Fußgänger:
Deckungsbereich der Rechtsschutzversicherung
Die Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung kommt nur in Betracht, wenn sich der Rechtsschutzversicherungsvertrag auf das abzudeckende Risiko erstreckt und die im Zeitpunkt des Unfalls gegebene Funktion oder Tätigkeit des Mandanten noch besteht. Hierüber geben nur die in der Police enthaltenen Risikobeschreibungen Auskunft. Eine Übersicht, was unter den insgesamt vorhandenen Risikobezeichnungen gedeckt ist, finden Sie in Teil 3.1.3.8. Umgekehrt geht die nachfolgende Aufstellung von der Funktion bzw. Tätigkeit des Mandanten im Unfallzeitpunkt aus; Versicherungsschutz besteht, wenn die jeweils aufgeführte Risikobezeichnung bzw. Form des Versicherungsschutzes im Versicherungsvertrag genannt ist und darüber hinaus die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In der nachfolgenden Darstellung sind die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV, die ARB 2012 (Stand Oktober 2014), zugrunde gelegt. Verkehrsrechtsschutz nach [...]
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