Besonders häufig gibt es Erstattungsprobleme beim Vergleichsabschluss. Eine Kostenübernahmeverpflichtung besteht zunächst insoweit nicht, als der Abschluss eines Vergleichs nach der Rechtslage nicht erforderlich war, insbesondere ein Anerkenntnis hätte erfolgen müssen, und – was insbesondere in der Praxis häufig übersehen wird – wenn die Verteilung der Kosten nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in der Hauptsache entspricht. Nach § 5 Abs. 3b ARB 2012 trägt der Rechtsschutzversicherer die Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn die vom Verhältnis der Hauptsache abweichende Kostenregelung des Vergleichs vom Gericht vorgeschlagen worden war. In diesem Fall, aber auch nur in diesem, [...]