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Ist das Vorliegen des Versicherungsschutzes oder der Umfang der Kosten streitig geworden, kann ein Ersatz dieser Kosten durch den Rechtsschutzversicherer nur in einem sogenannten Deckungsprozess erreicht werden (der eine andere bzw. besondere Angelegenheit i.S.d. § 17 RVG ist, so dass hierfür die Gebühren gesondert anfallen). Hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Versicherer gelten die entsprechenden Vorschriften des BGB. Die materielle Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F., wonach ein Versicherungsnehmer bei Ablehnung der Deckungszusage seine Ansprüche nach Ablauf der vom Versicherer gesetzten Klagefrist von sechs Monaten nicht mehr geltend machen konnte, ist seit 2007 hinfällig. Nach § 3 Abs. 2h ARB 2012 kann für die Deckungsklage kein Deckungsschutz bei dem Rechtsschutzversicherer begehrt werden. Der Versicherungsnehmer trägt also in jedem Fall ein erhebliches Kostenrisiko. Das für die Deckungsklage zuständige Gericht ergibt sich aus § 20 Abs. [...]
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