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Zu den bisher behandelten allgemeinen Faktoren für Mitverschulden und die Bemessung des Schmerzensgeldes kann im Einzelfall eine wesentliche Minderung dadurch eintreten, dass der Verletzte eine Mithaftung trägt, sei es aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens oder auch aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung hat der große Senat des BGH (Urt. v. 06.07.1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 153) ausgesprochen, dass ein Mitverschulden mindernd zu berücksichtigen ist, und zwar als einer von allen in Betracht kommenden Faktoren, nicht aber dadurch, dass ein zunächst ohne Berücksichtigung der Mithaftungsquote ermitteltes Schmerzensgeld um die Mithaftungsquote gekürzt wird ((BGH, Urt. v. 21.04.1970 – VI ZR 226/68, VersR 1970, 624; BGH, Urt. v. 10.07.2018 – VI ZR 259/15, VersR 2018, 1462 – Stichwort: Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs). Dies mag ein dogmatisch relevanter Unterschied sein; in der praktischen Anwendung lässt sich [...]
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