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Liegt ein Arbeitsunfall i.S.d. §§ 636, 637 RVO, § 105 Abs. 1 SGB VII vor, ist der Verletzte unter Ausschluss der Haftung des Schädigers auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung verwiesen, es sei denn, die erlittenen Verletzungen wurden vorsätzlich durch den Schädiger verursacht oder der Unfall ereignete sich auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 46 BeamtVG und § 91a SVG. Dieser Ausschluss verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1995 – 1 BvR 753/94, NJW 1995, 1607). Wegen der weiteren Voraussetzungen und Einzelheiten siehe Teil 16.1.3.10. Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf das Schmerzensgeld. Dabei bleibt es auch dann, wenn der Verletzte einen weiteren Schädiger als den Arbeitskollegen oder den Arbeitgeber in Anspruch nehmen könnte (BGH, Urt. v. 12.06.1973 – VI ZR 163/71, NJW 1973, 1648 = VersR 1973, 836). Diese Folge wird nach wie vor als unbillig empfunden, [...]
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