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Kann bei der außergerichtlichen Regulierung über die Höhe des Schmerzensgeldbetrags keine Einigung erzielt werden, ergibt sich die Besonderheit und das Problem, dass nicht die eine oder andere Bemessung richtig sein muss, sondern auch Abweichungen darüber oder darunter möglich sind. Der „richtige“ Schmerzensgeldbetrag wird also erst dann feststehen, wenn der befasste Richter sein Ermessen ausgeübt hat. Den damit – auch hinsichtlich der Verfahrenskosten – verbundenen Risiken kann durch Stellung eines unbezifferten Klageantrags Rechnung getragen werden. Die Angabe eines Mindestbetrags für eingefordertes Schmerzensgeld setzt dem erkennenden Gericht keine Grenze nach oben für die Bestimmung des Schmerzensgeldbetrags (OLG Frankfurt, Urt. v. 06.09.2017 – 6 U 216/16, VersR 2018, 560). Wird ein uneingeschränkter Klageantrag gestellt, so werden durch den Antrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadenfolgen erfasst, die entweder [...]
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