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Durch ein Urteil des BGH vom 28.01.2003 – VI ZR 139/02 ist ein grundlegender Wandel in der rechtlichen Beurteilung dieses Massenphänomens des Straßenverkehrs eingetreten. Es ist nicht möglich, einen Schmerzensgeldanspruch mit der Begründung abzulehnen, dass eine Körperverletzung wegen einer die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze von 11 km/h unterschreitenden, anstoßbedingten Geschwindigkeitsveränderung des Verletztenfahrzeugs nicht entstanden sein könne (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 13.11.2012 – 5 U 66/12, SP 2013, 141; siehe auch: Löhle, Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) – Betrachtungen aus technischer Sicht, DAR 2017, 455 ff.). Der BGH hat in weiteren Urteilen seine Rechtsprechung bestätigt (BGH, Urt. v. 03.06.2008 – VI ZR 235/07, NJW-RR 2008, 1380 und v. 08.07.2008 – VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845). Zum näheren Verständnis dieses Komplexes muss auf die bisherige Entwicklung eingegangen werden: Die sich ergebende Beweisproblematik bezieht sich auf die [...]
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