In solchen Fällen ist zwar die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nicht generell ausgeschlossen; allenfalls ist denkbar, dass aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft sowie zum gegenseitigen Schutz und zur Fürsorge in besonderen Fällen folgt, dass der Anspruch teilweise oder gar nicht geltend gemacht werden kann, wenn sich der schuldige Ehegatte im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten in einer der ehelichen Gemeinschaft angepassten Weise um einen anderweitigen Ausgleich des Schadens bemüht. Jedenfalls findet das Haftungsprivileg nach § 1359 BGB bei der Teilnahme im Straßenverkehr keine Anwendung (BGH, Urt. v. 18.06.1973 – III ZR 207/71, VersR 1973, 941). Danach kann die bei einem von ihrem Ehemann mitverschuldeten Unfall verletzte Ehefrau, die Beifahrerin war, Schmerzensgeld von dem Zweitschädiger als Gesamtschuldner gem. § 840 Abs. 1 BGB verlangen, und zwar gem. § 421 BGB in voller Höhe. Dieser hat allerdings den Regressanspruch [...]