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Führt die unfallbedingte Verletzung des Körpers auch zu seelischen Schäden, wie beispielsweise einer Depression, so ist eine Entschädigungspflicht im Grunde völlig unbestritten (vgl. LG Bonn, Urt. v. 29.01.2010 – 15 U 83/08, SP 2010, 249; siehe auch: Schneider/Nugel, Psychische Folgen nach einem Verkehrsunfall und ihre rechtliche Bewertung, NJW 2014, 2977 ff.), man spricht auch von einer Unfallneurose. Schwierigkeiten bereiten jedoch zwei weitere Fallgestaltungen. Trifft die Unfallverletzung beim Geschädigten auf eine bereits vorhandene neurotische Fehlentwicklung und führt dies zusammen zu einer psychischen Krankheit, so stellt sich die Frage letztlich nach der Unfallursächlichkeit bzw. Zurechenbarkeit; es kann sich dann entweder um eine nicht entschädigungspflichtige sogenannte Rentenneurose oder auch Begehrensneurose handeln oder aber um eine sogenannte Konversionsneurose, für die auch ein Ausgleich des immateriellen Schadens zu leisten ist. Kommt es zu einer [...]
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