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Allgemeiner Grundsatz war bisher, dass Schäden, die in der Person Dritter entstehen, nicht ersetzt werden. Das hatte auch zur Folge, dass auch Ehepartner oder Verwandte des beim Unfall tödlich Verletzten keinen Ersatzanspruch haben, auch wenn sie den Unfall mit ansehen mussten, insbesondere aber auch nicht, wenn sie nur mit der Mitteilung des Unfalltods konfrontiert werden; ferner auch, wenn in Reaktion auf eine solche Nachricht für sie nachteilige Maßnahmen getroffen werden, beispielsweise eine Urlaubsreise abgesagt wird (BGH, Urt. v. 04.04.1989 – VI ZR 97/88, DAR 1989, 263 = NZV 1989, 308). Nur in Ausnahmefällen kam ein Schmerzensgeldanspruch eines Angehörigen in Betracht, wenn die seelische Beeinträchtigung über das normale Maß „der mit solchen Ereignissen verbundenen schmerzlichen Empfindungen“ hinausgeht, sogenannter Schockschaden (st. Rspr. des BGH, z.B. Urt. v. 05.02.1985 – VI ZR 198/93, NJW 1985, 1390; Urt. v. 30.04.1996 – VI ZR 55/95, NJW 1996, 2425). [...]
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