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Ein Schmerzensgeldanspruch kann bei Bagatellverletzungen ausgeschlossen sein; allerdings sind die einzelnen Voraussetzungen umstritten. Die Regulierungspraxis wird sich an der bisherigen Rechtsprechung des BGH auszurichten haben, auch wenn hier vieles nicht geregelt ist. Bereits seit einer Empfehlung des Verkehrsgerichtstags 1977 ging eine zunehmende Tendenz dahin, Schmerzensgeld in leichten Fällen auszuschließen, um die hierdurch bewirkten Einsparungen für eine Aufstockung in schweren Fällen zu verwenden. Dementsprechend sah auch der Regierungsentwurf zum zweiten Schadensrechtsänderungsgesetz eine Gesetzesfassung vor, wonach ein Schmerzensgeld – Vorsatz ausgenommen – nur noch zugesprochen werden sollte, wenn der Schaden unter Berücksichtigung seiner Art und Dauer nicht unerheblich ist. Nach der Begründung dieses Entwurfs zielte diese Regelung nicht nur auf die Fälle, in denen bereits nach der bisherigen Rechtsprechung ein Schmerzensgeld ausgeschlossen werden konnte; [...]
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