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In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle wird ein einmaliger Kapitalbetrag zugesprochen; auch wenn die Zuerkennung einer monatlichen Schmerzensgeldrente grundsätzlich möglich ist, soll dies jedoch auf Ausnahmen beschränkt bleiben, in denen ein lebenslanger, schwerer Dauerschaden eingetreten ist; der Gesichtspunkt der Geldentwertung oder einer leichtsinnigen Verwendung durch den Verletzten ist hierfür nicht ausreichend. Eine Schmerzensgeldrente wird regelmäßig nur dann zuerkannt, wenn ein wichtiges Glied, ein Sinnesorgan verloren wurde oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung vorliegt und diese sich ständig in Schmerzen auswirkt (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.1976 – VI ZR 216/74, VersR 1976, 967; OLG Hamm, Urt. v. 12.09.2003 – 9 U 50/99, zfs 2005, 122; OLG Brandenburg, Urt. v. 09.02.2006 – 12 U 116/05, r+s 2006, 260). Es müssen also außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa die Notwendigkeit wiederholter und in ihrem Erfolg ungewisser ärztlicher [...]
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