- Regulierungszeitpunkt des Schmerzensgeldanspruchs
- Vorschuss auf das zu erwartende Schmerzensgeld
- Schadensbeleg für den immateriellen Schaden
- Anspruchs- und Bemessungsgrundlagen für das Schmerzensgeld
- Psychische Schäden
- HWS-Syndrom/Schleudertrauma
- Mitverschulden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes und Betriebsgefahr
- Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs durch Erben
- Drittschäden
- Schadenszufügung durch Angehörige
- Ausschluss bei Bagatellverletzungen
- Ausschluss der Haftung des Schädigers bei Arbeitsunfall
- Spätfolgen der Verletzung
- Einmaliger Kapitalbetrag und/oder Schmerzensgeldrente
- Geltendmachung des Schmerzensgeldbetrags im Prozess
- Anrechenbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs
Der allgemeine Grundsatz, wonach mit Vorliegen des Belegs der Anspruch regulierungsreif ist, gilt beim Schmerzensgeld nur eingeschränkt. Es muss in jedem Fall abgewartet werden, bis die ärztliche Behandlung des verletzten Mandanten abgeschlossen ist – was sich regelmäßig aus dem von der Haftpflichtversicherung einzuholenden Arztgutachten ergibt (vgl. nachfolgenden Teil). Erst danach lassen sich alle für die Bemessung des Anspruchs wichtigen Faktoren, insbesondere auch, ob ein Dauerschaden verblieben ist bzw. mit Zukunftsschäden gerechnet werden muss, überblicken. Hierauf sollte auch der Mandant von vornherein hingewiesen werden (Textvorschlag siehe Teil [...]
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