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Der allgemeine Grundsatz, wonach mit Vorliegen des Belegs der Anspruch regulierungsreif ist, gilt beim Schmerzensgeld nur eingeschränkt. Es muss in jedem Fall abgewartet werden, bis die ärztliche Behandlung des verletzten Mandanten abgeschlossen ist – was sich regelmäßig aus dem von der Haftpflichtversicherung einzuholenden Arztgutachten ergibt (vgl. nachfolgenden Teil). Erst danach lassen sich alle für die Bemessung des Anspruchs wichtigen Faktoren, insbesondere auch, ob ein Dauerschaden verblieben ist bzw. mit Zukunftsschäden gerechnet werden muss, überblicken. Hierauf sollte auch der Mandant von vornherein hingewiesen werden (Textvorschlag siehe Teil [...]
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