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Der im Pflichtversicherungsgesetz begründete Direktanspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer (vgl. § 115 Abs. 1 VVG) ändert die Rechtsnatur des Versicherungsvertrags als Haftpflichtversicherung nicht. Der Pflichtversicherer hat für Ansprüche einzutreten, die der Geschädigte gegenüber Halter und Fahrer des schädigenden Kraftfahrzeugs hat. Inhaltlich ist also die Haftung des Versicherers identisch mit der bereits behandelten (siehe dazu Teil 8.1.1.8 und Teil 8.1.1.9). Hierauf erstreckt sich der [...]
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