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Die Haftung des Halters und deren Umfang ist wegen der Bestimmung des § 17 Abs. 2 StVG stets eine Frage des Anteils an dem ihm selbst beim Unfall entstandenen Schaden. Die verkehrsrechtliche Haftung des Halters ist die umfassendste aller Verkehrsteilnehmer. Sie erstreckt sich auf eigenes Handeln (aus Verschulden), wenn er selbst sein Fahrzeug gesteuert hat, knüpft an die bloße Funktion als Halter eines Kraftfahrzeugs an (Gefährdungshaftung) und erstreckt sich sowohl im Bereich der Gefährdungs- als auch der Verschuldenshaftung auf das Handeln Dritter, insbesondere des Fahrers. Eine Entlastung ergibt sich dadurch, dass jedenfalls im Regelfall der eingetretene Schaden durch den Versicherer und nicht durch den Halter persönlich ersetzt werden muss (siehe Teil 3.1.5). §§ 7, 17 StVG knüpfen an die Haltereigenschaft an. Der Halter muss sich die hieraus resultierende Betriebsgefahr anrechnen lassen, sofern sie gegenüber anderen Kraftfahrzeughaltern nicht wegen eines für ihn oder [...]
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