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Der aus dem allgemeinen Zivilrecht bekannte Grundsatz, wonach auf Schadensersatz nur bei Verschulden gehaftet wird, gilt im Verkehrsrecht nicht. Neben die Anspruchsgrundlage des § 823 BGB treten die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes. Im Straßenverkehrsgesetz stehen zwei grundlegende und unterschiedliche Haftungstatbestände in den §§ 7, 17 StVG selbständig nebeneinander. Dadurch wurden unterschiedliche Haftungsgruppen gebildet (vgl. dazu Teil 8.1.1.2). Die beiden Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes lösen eine Gefährdungshaftung aus. Die Haftung des Kraftfahrzeughalters beurteilt sich nicht allein danach, ob er oder sein Fahrer sich verkehrswidrig verhalten hat. Die Gefährdungshaftung hat zum Ziel, die Auswirkungen der Gefahren auszugleichen, die sich aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ergeben, und beruht auf dem Gedanken sozialer Verantwortung für eigene Wagnisse (BGH, Urt. v. 26.04.2005 – VI ZR 168/04, VersR 2005, 992). Dem Halter eines Kraftfahrzeugs wird [...]
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