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Einen zweiten Unterschied zur bürgerlich-rechtlichen Haftung weist das Verkehrsrecht insoweit auf, als sich die Haftungsvoraussetzungen im Einzelfall danach unterscheiden, welche Funktion die am Unfall beteiligten Personen hatten. Die Abgrenzung erfolgt danach, ob sie Halter von Kraftfahrzeugen oder nicht motorisierte Beteiligte waren. Zunächst hat schon bisher das im vorstehenden Teil beschriebene Nebeneinander von Verschuldens- und Gefährdungshaftung zur Erweiterung des Haftungsspektrums durch den Hinzutritt der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs geführt. Die Gefährdungshaftung knüpft in § 7 Abs. 1 StVG aber allein an das Merkmal des Halters eines Kraftfahrzeugs i.S.d. StVG an (siehe Teil 8.1.1.3). Alle Unfallbeteiligten, die also nicht Kraftfahrzeughalter sind, müssen sich die Betriebsgefahr bei der Beurteilung ihres Verursachungsbeitrags nicht anrechnen lassen, mit Ausnahme der Fahrer (siehe Teil 8.1.1.9). Für die Haftungsverteilung ist es von großer Bedeutung, ob der [...]
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