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Beim Radfahrer stehen – ähnlich wie beim Halter – Mithaftung für den eigenen Schaden und Haftung gegenüber anderen häufig nebeneinander. Die Rechtslage beurteilt sich nur nach §§ 823, 254 BGB, weil die Gefährdungshaftung des StVG ausschließlich an die Eigenschaft des Kraftfahrzeughalters anknüpft. Bei Unfällen zwischen Radfahrern und Kraftfahrzeugen unterliegt der Radfahrer dem Schutz des § 7 StVG. Der sich aus der Betriebsgefahr ergebende Verursachungsbeitrag des Kraftfahrzeugs bleibt praktisch stets im Ansatz, weil ein Ausschluss dieser Haftung nur in den kaum vorkommenden Fällen der höheren Gewalt eintritt (siehe hierzu Teil 8.1.1.6). Selbst wenn der Radfahrer den Unfall allein verschuldet hat, wirkt sich das im Ergebnis nur im Sinne einer Mithaftung aus. In Fällen eines alleinigen groben Verkehrsverstoßes kann über § 9 StVG die Betriebsgefahr nach § 7 StVG zurücktreten (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.06.2012 – 4 U 88/11, zfs 2013, 137; OLG Saarbrücken, Urt. [...]
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