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Die Gefährdungshaftung und damit der Verursachungsbeitrag durch Betriebsgefahr knüpfen zunächst an das Merkmal eines Kraftfahrzeugs an und darüber hinaus an das eines Anhängers. Dabei beschränkt sich der haftungsauslösende Begriff des Kraftfahrzeugs gem. § 1 Abs. 2 StVG auf alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG). Kraftfahrzeuge, deren Betrieb eine Gefährdungshaftung auslöst, sind danach: Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Omnibusse, Sattelzüge und Zugmaschinen, Motorräder, Kleinkrafträder, Mopeds (BGH, Urt. v. 13.07.1971 – VI ZR 245/69, NJW 1971, 1983), Fahrräder mit Hilfsmotor, Pedelecs (mit mehr als 250 Watt), Mofas, Traktoren, Arbeitsmaschinen, die durch eigene Kraft bewegt werden, insbesondere Bagger (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.1982 – 5 Ss 382/82, DAR 1983, 232), Gabelstapler, Straßenwalzen, motorisierte Schneepflüge und -schlitten. Ausgenommen sind ferner gem. § 8 Nr. 1 StVG [...]
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