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Hier stehen die Ansprüche des Insassen wegen des von ihm selbst beim Unfall erlittenen Schadens im Vordergrund. Bei passiven Insassen wird eine (Mit-)Haftung nur in ganz seltenen Fällen eintreten können. Ein Ausschluss der Gefährdungshaftung des Halters gegenüber unentgeltlich beförderten Personen besteht nur in vergleichsweise seltenen Fällen gegenüber Insassen, welche beim Betrieb des Kraftfahrzeugs i.S.d. § 8 Nr. 2 StVG tätig wurden. Hierzu gehören neben dem Halter, der also beim Unfall Insasse seines eigenen Fahrzeugs war, auch der Fahrer sowie Personen, die eine bestimmte Funktion beim Betrieb des Fahrzeugs übernommen hatten. Hinzuweisen ist auf § 8a StVG, in dem es wie folgt heißt: „Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer [...]
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