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Fußgänger gehören zu den Verkehrsteilnehmern, die einen vorrangigen Schutz des StVG genießen (vgl. auch § 25 StVO). Die Gefährdungshaftung der Kraftfahrzeughalter ist ihnen gegenüber ausgeschlossen, wenn: höhere Gewalt vorliegt oder die Betriebsgefahr wegen eines alleinigen, groben Verkehrsverstoßes des Fußgängers zurücktritt. Im Vordergrund steht der Fußgänger als Anspruchsteller. Seine Mithaftung kann sich nur über §§ 823, 254 BGB ergeben; irgendeine Betriebsgefahr muss er sich auf seinen Schaden unter keinem denkbaren Gesichtspunkt anrechnen lassen, da diese ausschließlich an die Eigenschaft des Halters eines Kraftfahrzeugs knüpft (siehe dazu Teil 8.1.1.8). Wenn ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls ihn allein trifft, bleibt dem Fußgänger immer noch ein quotenmäßig begrenzter Schadensersatzanspruch gegenüber dem Halter des beteiligten Kraftfahrzeugs. Kann dem anspruchstellenden Fußgänger kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls nachgewiesen [...]
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