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Zusatz in einem Schriftsatz § 130a Abs. 3 ZPO erlaubt neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch die einfache Signatur für gerichtliche Schriftsätze. In diesem Fall muss ein sicherer Übermittlungsweg verwendet werden. Zu den sicheren Übermittlungswegen gehört gem. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO die Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) nach § 31a BRAO. In diesem Fall fehlt es aber an einer qualifizierten elektronischen Signatur gem. § 126a BGB. Eine in einem solchen Schriftsatz (also ohne qualifizierte Signatur) übermittelte Kündigung erfüllt deshalb in keinem Fall die Schriftform des §§ 126, 568 BGB (Ehrmann/Streyl NZM 2019, 873 [876]; Dötsch MietRB 2018, 30 . Bei einer Spontankündigung im Verfahren, ist die gesamte Kündigung mit Begründung zu Protokoll zu erklären. an das Räumungsgericht Der Beklagte hat unmittelbar nach Zustellung der Räumungsklage den zur vorgerichtlichen fristlosen Kündigung vom ... (vorgelegt in Ablichtung als [...]
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