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Ort, Datum An Name Adresse – Zustellung durch Gerichtsvollzieher – Gerade bei Kündigungen ist der sichere Nachweis des Zugangs des Kündigungsschreibens unerlässlich. Der sicherste Weg ist hier die Zustellung des Kündigungsschreibens durch den Gerichtsvollzieher gem. § 132 Abs. 1 BGB. Der Zustellungsauftrag ist an die Gerichtsvollzieherverteilstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts zu richten. Zur Beschleunigung kann dort auch der zuständige Gerichtsvollzieher erfragt und diesem der Auftrag direkt erteilt werden. Mietverhältnis ... ./. ... Hier: Kündigung Sehr geehrte Frau ..., sehr geehrter Herr ..., unter Vorlage der auf mich lautenden Originalvollmacht Sofern der Anwalt nicht bereits vorher seine Bevollmächtigung ordnungsgemäß nachgewiesen hat, ist die Beifügung der den Anwalt zum Ausspruch der Kündigung ermächtigenden Originalvollmacht erforderlich, da der Mieter die Kündigung andernfalls gem. § 174 Satz 1 BGB zurückweisen könnte und die [...]
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