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zwischen – nachstehend Vermieter genannt – und – nachstehend Mieter genannt – Das zwischen beiden Parteien mit Mietvertrag vom ... begründete Mietverhältnis über ... wird einvernehmlich zum ... beendet. Eine Vertragsfortsetzung durch stillschweigende Gebrauchsgewährung gem. § 545 BGB wird abbedungen. Der Mieter verzichtet auf die Erklärung des Fortsetzungswiderspruchs gemäß § 574 BGB. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt zu dem in § 1 genannten Beendigungs­zeitpunkt/spätestens zum ... zu räumen und an den Vermieter in vertragsgemäßem Zustand unter Einschluss der nachstehenden Vereinbarungen mit sämtlichen (auch vom Mieter nachgemachten) Schlüsseln herauszugeben. Eine Räumungsfrist bzw. Räumungsschutz (§§ 721, 794a, wird nicht beantragt und nicht gewährt. Unbenommen ist das Recht, Vollstreckungsschutz gem. § 765 a ZPO geltend zu machen. Der Vermieter erklärt, das Mietobjekt in dem dekorativen Zustand zu übernehmen, in dem es sich bei Rückgabe [...]
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