- Ordentliche Vermieterkündigung nach § 573 BGB
- Kündigung einer Einliegerwohnung (§ 573a BGB)
- Teilkündigung eines Nebenraums/Grundstücksteils nach § 573b Abs. 1 BGB
- Kündigungswiderspruch mit Fortsetzungsverlangen nach § 574 Abs. 1 BGB
- Einigungsbestätigung nach Kündigungswiderspruch nebst Fortsetzungsverlangen des Mieters
- Wiederholtes Fortsetzungsbegehren nach § 574c BGB
- Verlängerungsbegehren bei befristetem Mietvertrag nach § 575 Abs. 3 Satz 2 BGB
- Fristlose Kündigung des Mieters wegen Gesundheitsgefährdung nach § 569 Abs. 1 BGB
- Fristlose Kündigung des Mieters wegen Nichtgewährung vertragsgemäßen Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB
- Fristlose Kündigung des Vermieters wegen vertragswidrigen Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB
- Fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB
- (Wohnraum-) Kündigung im Prozess
- Fortsetzungswiderspruch (§ 545 BGB)
- Erklärung des Familienangehörigen über den Nichteintritt ins Mietverhältnis nach § 563 Abs. 3 BGB
- Ordentliche Kündigung eines unbefristeten Gewerberaummietvertrags
- Ordentliche Kündigung eines befristeten Gewerberaummietvertrags mit Verlängerungsklausel
- Gewerberaummietverhältnis: Zusatz Änderungskündigung
- Räumungsklage
- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Dritten nach § 940a Abs. 2 ZPO
- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Dritten nach § 940a Abs. 3 ZPO
- Antrag auf Sicherungsanordnung gem. § 283a ZPO
- Mietaufhebungsvertrag
zwischen – nachstehend Vermieter genannt – und – nachstehend Mieter genannt – Das zwischen beiden Parteien mit Mietvertrag vom ... begründete Mietverhältnis über ... wird einvernehmlich zum ... beendet. Eine Vertragsfortsetzung durch stillschweigende Gebrauchsgewährung gem. § 545 BGB wird abbedungen. Der Mieter verzichtet auf die Erklärung des Fortsetzungswiderspruchs gemäß § 574 BGB. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt zu dem in § 1 genannten Beendigungszeitpunkt/spätestens zum ... zu räumen und an den Vermieter in vertragsgemäßem Zustand unter Einschluss der nachstehenden Vereinbarungen mit sämtlichen (auch vom Mieter nachgemachten) Schlüsseln herauszugeben. Eine Räumungsfrist bzw. Räumungsschutz (§§ 721, 794a, wird nicht beantragt und nicht gewährt. Unbenommen ist das Recht, Vollstreckungsschutz gem. § 765 a ZPO geltend zu machen. Der Vermieter erklärt, das Mietobjekt in dem dekorativen Zustand zu übernehmen, in dem es sich bei Rückgabe [...]
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