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§ 61a Beschwerde in Folgesachen, Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  Die in § 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt  1.  in Scheidungsfolgesachen im Verfahren über die Beschwerde nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2 der Zivilprozessordnung sowie über die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2 der Zivilprozessordnung 2.  im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544 der Zivilprozessordnung).  (2)  Absatz 1 gilt sinngemäß bei Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.  (3)  Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 4 und 5.  (4)  Die Prozessgebühr im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird auf die Prozessgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in einem nachfolgenden Revisionsverfahren erhält. 





 Stand: 01.09.2024