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§ 35 Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

Wird in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2, § 331 Abs. 3 oder § 495a Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ohne mündliche Verhandlung entschieden, so erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung. 





 Stand: 01.02.2024