Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 44 Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  1Der Rechtsanwalt erhält 1.  eine volle Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach § 645 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung 2.  fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung 2§ 32 ist anzuwenden; der Rechtsanwalt erhält jedoch mindestens drei Zehntel der vollen Gebühr. (2)  1Die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Gebühr wird auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält (§ 651 der Zivilprozeßordnung). 2Die in Absatz 1 Nr. 2 bestimmte Gebühr wird auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit nach § 656 der Zivilprozeßordnung erhält. (3)  2In Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmt sich der Wert nach § 17 des Gerichtskostengesetzes.





 Stand: 01.04.2024