§ 44 Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
(1) 1Der Rechtsanwalt erhält 1. eine volle Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach § 645 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung; 2. fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung. 2§ 32 ist anzuwenden; der Rechtsanwalt erhält jedoch mindestens drei Zehntel der vollen Gebühr. (2) 1Die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Gebühr wird auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält (§ 651 der Zivilprozeßordnung). 2Die in Absatz 1 Nr. 2 bestimmte Gebühr wird auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit nach § 656 der Zivilprozeßordnung erhält. (3) 2In Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmt sich der Wert nach § 17 des Gerichtskostengesetzes.
Stand: 01.08.2024