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§ 45 Aufgebotsverfahren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  Im Aufgebotsverfahren (§ 946 bis § 956, § 959, § 977 bis § 1024 der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt als Vertreter des Antragstellers (§ 947 der Zivilprozeßordnung) fünf Zehntel der vollen Gebühr 1.  als Prozeßgebühr,  2.  für den Antrag auf Erlaß des Aufgebots,  3.  für den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre, wenn der Antrag vor dem Antrag auf Erlaß des Aufgebots gestellt wird,  4.  für die Wahrnehmung der Aufgebotstermine.    (2)  Als Vertreter einer anderen Person erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen Gebühr für das ganze Verfahren. 





 Stand: 01.04.2024