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§ 61 Beschwerde, Erinnerung

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  Fünf Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt 1.  im Beschwerdeverfahren;  2.  im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und gegen den Kostenansatz.    (2)  In derselben Angelegenheit erhält der Rechtsanwalt die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gebühren nur einmal.  (3)  Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. 





 Stand: 01.02.2024