§ 66a Nachprüfungenvon Anordnungen der Justizbehörden
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
(1) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof nach § 25, § 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß; die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2. (2) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 116 des Strafvollzugsgesetzes erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug; die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4.
Stand: 01.08.2024
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