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§ 37 Rechtszug

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

Zum Rechtszug gehören insbesondere 1.  die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;  2.  außergerichtliche Vergleichsverhandlungen;  3.  Zwischenstreite, die Bestimmung des zuständigen Gerichts, das selbständige Beweisverfahren, das Verfahren über die Prozeßkostenhilfe, die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet, Verfahren wegen der Rückgabe einer Sicherheit (§ 109 Abs. 1 und 2, § 715 der Zivilprozeßordnung), die Bestellung von Vertretern durch das Prozeßgericht oder das Vollstreckungsgericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Festsetzung des Streitwerts;  4.  das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;   5.  das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung, § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes) und die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a der Zivilprozessordnung);  6.  die Berichtigung oder Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestandes; die Festsetzung des für die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu leistenden Betrages nach § 53e Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 6a.  die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung;  7.  die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Sprungrevision (§ 566 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ), der Ausspruch über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder eines Rechtsmittels verlustig zu sein (§ 91a, § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 der Zivilprozessordnung ), die Vollstreckbarerklärung eines Urteils ( §§ 537, 558 der Zivilprozessordnung ), die Erteilung des Notfristzeugnisses, Rechtskraftzeugnisses, die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 54 oder § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes , die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage nach § 731 der Zivilprozeßordnung erhoben wird, die Kostenfestsetzung (§ 104, § 107 der Zivilprozeßordnung) ausschließlich der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß, die Einforderung der Vergütung (§ 18, § 19), die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.   





 Stand: 01.02.2024