§ 36 Ausschluss der Vergleichsgebühr, Aussöhnung von Eheleuten und Lebenspartnern
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
(1) 1In Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung gilt § 23 nicht. 2Wird ein Vergleich, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Sache außer Betracht. (2) Ist eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung einer Ehe anhängig oder ist der ernstliche Wille eines Ehegatten, ein solches Verfahren anhängig zu machen, hervorgetreten und setzen die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fort oder nehmen sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Aussöhnung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr. (3) Im Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gilt Absatz 2 entsprechend.
Stand: 01.11.2024